Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Kartell | bpb.de

Kartell

Kartell. Ausnahmen vom Kartellverbot

der vertragliche Zusammenschluss von Unternehmen gleicher Produktions- oder Handelsstufe, die rechtlich selbstständig bleiben, ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch ganz oder zum Teil aufgeben, um daraus einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Die am Kartell beteiligten Unternehmen verpflichten sich in der Regel zu gemeinsamem wirtschaftlichem Handeln und zur Zahlung von Vertragsstrafen, sofern gegen Regelungen des Kartellvertrages verstoßen wird.

Unterschieden werden z. B. Interner Link: Preiskartelle (siehe dort), Gebietskartelle, die Vereinbarungen über festgelegte Absatzgebiete treffen, Interner Link: Quotenkartelle (siehe dort), Rabattkartelle, Interner Link: Rationalisierungskartelle (siehe dort) oder Krisenkartelle, die dauerhafte oder vorrübergehende Absatzrückgänge und deren wirtschaftliche Schäden als Folge von Konjunktur- oder Strukturkrisen durch gemeinsames Vorgehen mildern wollen.

Kartell. Kartellverbot und Beispiele für verbotene Absprachen

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) sind Kartelle als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen grundsätzlich verboten. Allerdings nennt das Gesetz auch Ausnahmen wie Mittelstandskartelle. Die vorsorgende Genehmigung von Kartellen als Erlaubniskartelle (3 Jahre erlaubt) und Widerspruchskartelle (dem Kartell nicht widersprochen) wurde 2005 aufgegeben. Seither werden Kartelle lediglich nachträglich behördlich oder gerichtlich kontrolliert; bei einem Verstoß gegen das Kartellverbot können Geldbußen verhängt werden. Wegen des Kartellverbots versuchen Unternehmen auf andere Art, wie mit abgestimmten Verhaltensweisen, auch Interner Link: Frühstückskartell (siehe dort) genannt, den Wettbewerb zu beschränken.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten