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Sozialabgaben | bpb.de

Sozialabgaben Sozialbeiträge, (Sozialversicherungsbeitrag).

die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragenen Aufwendungen zur Finanzierung der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (Sozialversicherungsbeitrag). Sie werden vom Bruttolohn oder -gehalt erhoben, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je die Hälfte der jeweiligen Interner Link: Beiträge (siehe dort) zu zahlen haben: Der Arbeitgeber behält sie bei der Lohnzahlung für den Arbeitnehmer ein und führt diese (mit seiner Hälfte) im Folgemonat an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gibt es neben dem allgemeinen Beitragssatz Interner Link: Zusatzbeiträge (siehe dort).

Die Beitragshöhe in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie seit 2009 auch in der Krankenversicherung werden vom Bund einheitlich festgelegt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein. Für den Arbeitgeber sind seine Sozialabgaben Lohnnebenkosten, Teil der Interner Link: Arbeitskosten.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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