Abgeordnete
1) Vom Volk durch unmittelbare, freie, gleiche und geheime
Wahlen gewählte Repräsentanten, die in den
Parlamenten moderner
Demokratien Vertreter des gesamten Volkes sind und mit keinerlei Aufträgen oder
Weisungen (z. B. aus der Partei oder dem
Wahlkreis) gebunden werden können (Art. 38 Abs. 1 GG). Dieser
Freiheit des A. steht faktisch (zumindest in den
parlamentarischen Demokratien) die Fraktionsdisziplin gegenüber. Zur ungehinderten Ausübung ihres
Amtes sind die A. durch
Immunität,
Indemnität und den Bezug von
Diäten gesichert. Die A. einer
Partei oder gleicher politischer
Überzeugung schließen sich in den Parlamenten zu
Fraktionen oder Gruppen zusammen. Der wichtigste Teil der A.-Arbeit findet nicht in den Plenarsitzungen, sondern in den Parlamentsausschüssen und Fraktionen statt.
2) In nicht demokratischen
Systemen dienen die (z. T. von den Machthabern ernannten) A. der (Schein-)
Legitimation des
Regimes, sind in ihren
Entscheidungen nicht frei und haben v. a. die Aufgabe, die autoritär getroffenen Entscheidungen an die
Bevölkerung weiter zu vermitteln.
Siehe auch:
Wahlen
Parlament
Demokratie
Weisungsbefugnis
Wahlkreis
Freiheit
Amt
Immunität
Indemnität
Diäten
Partei
Überzeugung
Fraktion
System
Legitimation
Regime
Entscheidung
Bevölkerung
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
zurueck
weiter