Amt
1) A. bezeichnet eine staatliche Einrichtung (
Behörde) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2) A. bezeichnet die einer Person übertragenen hoheitlichen oder öffentlichen Aufgaben sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
A.-Inhaber/innen leisten einen A.-Eid, der zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung, zur Wahrung des A.-Geheimnisses und zur Verteidigung des
Grundgesetzes verpflichtet. Zu unterscheiden sind a) das A. auf Zeit (z. B. das politische A. eines gewählten Regierungschefs) und b) das auf Dauer übertragene A. (z. B. von
Beamten).
Siehe auch:
Behörde
Grundgesetz (GG)
Beamte
Exekutive
Verwaltung
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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