Arbeitgeber/Arbeitgeberin
1) A. ist jede natürliche oder
juristische Person (z. B. AG) sowie jede
Behörde, die zumindest eine weisungsgebundene Person (
Arbeitnehmer/in) beschäftigt.
Rechte und Pflichten des A. ergeben sich aus individuellen Arbeitsverträgen, kollektiven
Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Hierzu gehören neben der Zahlung des Arbeitsentgeltes insb. Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern.
2) Der Begriff A. wird oft als Abkürzung für die Verbände der Arbeitgeber, z. B. die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), den
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Gesamtmetall etc., verwendet.
Siehe auch:
Juristische Person
Behörde
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
Recht
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
Arbeitsbeziehungen
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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