Autonomie
[griech.: Eigengesetzlichkeit] A. bezeichnet das
Recht einer natürlichen oder
juristischen Person zur Regelung der eigenen Rechtsverhältnisse.
1) Staatliche A. liegt dann vor, wenn ein politisches Gemeinwesen in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln, politische
Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen, ohne sich ausländischen Einflüssen unterordnen zu müssen.
2) Innerstaatliche A. liegt dann vor, wenn bestimmte Organisationen oder
Institutionen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet sind und ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln können.
So gewährleistet z. B. Art. 9 Abs. 3 GG die Tarif-A. für
Gewerkschaften und Verbände der
Arbeitgeber; nach Art. 28 Abs. 2 GG haben die
Kommunen das Recht zur
Selbstverwaltung;
Körperschaften des öffentlichen Rechts (bspw. Universitäten, Sozialversicherungsträger) können im Rahmen einer
Satzung ihre Angelegenheiten autonom regeln.
Siehe auch:
Recht
Juristische Person
Entscheidung
Institution
Gewerkschaften
Arbeitgeber/Arbeitgeberin
Kommune
Selbstverwaltung
Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)
Satzung
Souveränität
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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