DEU: Regierungschef. Von einer Mehrheit des Dt. Bundestages auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählter, die Richtlinien der Politik bestimmender Chef der Exekutive. Erhält der Vorschlag des Bundespräsidenten keine Mehrheit, kann der Dt. Bundestag einen eigenen Kandidaten aufstellen und wählen. Die Amtsdauer beträgt i. d. R. eine Legislaturperiode (vier Jahre), der B. ist nur durch ein sog. konstruktives Misstrauensvotum absetzbar. Der B. muss nicht Mitglied des Dt. Bundestages sein. Er schlägt dem Bundespräsidenten die übrigen Mitglieder der Bundesregierung vor (Art. 64 GG); der B. ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
AUT: Vorsitzender der nach dem Kollegialprinzip geführten Bundesregierung.
CHE: Chef der Bundeskanzlei, die dem Bundespräsidenten untersteht ( Tab. »Bundeskanzlerinnen/Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland«).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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