B. bezeichnet eine politisch-territoriale Einheit (Gliedstaat) und die zweite staatliche Ebene eines Bundesstaates, wobei die Benennung variieren kann (in AUT und DEU: Länder; in CHE: Kantone; in Australien und USA: states = Bundesstaaten; in CAN: provinces = Provinzen).
Die B. verfügen über eigene legislative, exekutive und judikative Organe mit eigenen (in den Bundesverfassungen unterschiedlich festgelegten) Zuständigkeitsbereichen. ( Abb. »Gewaltenteilung in der Bundesrepublik«)
Föderalismus siehe auch die einzelnen deutschen Bundesländer ( Tab. »Grunddaten der Länder der Bundesrepublik Deutschland«)
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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