1) B. bezeichnet die exekutive Gewalt der obersten politischen Ebene in Bundesstaaten (z. B. AUT, DEU; USA: Federal Government), ausgenommen die CHE (Bundesrat).
2) Die Deutsche B. ist das oberste Verfassungsorgan der Exekutive, sie trifft die außen- und innenpolitischen Entscheidungen. Die B. setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen (Art. 62 GG); sie hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu ergreifen (Art. 76 GG), und verfügt über das Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG). Ein erweitertes Gremium ist das Bundeskabinett, dem neben der B. auch der Chef des Bundeskanzleramtes und dessen parlamentarischer Staatssekretär, der Chef des Bundespräsidialamtes, der Leiter des Bundespresseamtes und der persönliche Referent des Bundeskanzlers angehören. Innerhalb der B. verfügt der Bundeskanzler über Richtlinienkompetenz (Art. 65 GG), die Minister und Ministerinnen führen ihre Ministerien eigenverantwortlich nach dem Ressortprinzip. Die Anzahl der Ministerien ist nicht festgelegt; das Innen-, Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Finanzministerium zählen zu den sog. klassischen Ministerien ( Abb. »Die Deutsche Bundesregierung«).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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