Direkte Demokratie
D. D. (auch: plebiszitäre
Demokratie) bezeichnet eine demokratische Herrschaftsform, bei der die politischen
Entscheidungen unmittelbar vom Volk (z. B. in Volksversammlungen und durch
Volksabstimmung) getroffen werden und lediglich Ausführung und Umsetzung (
Implementation) der
Entscheidung einer
Behörde überlassen werden. Grundlegende Maxime der d. D. ist es, den
Volkswillen so unverfälscht wie möglich in politische Entscheidungen münden zu lassen. Zu unterscheiden sind zwei Varianten: a) die Bestrebungen der (sozialistischen)
Rätesysteme und b) das Modell der d. D. in der
Schweiz (CHE). Darüber hinaus sind in verschiedenen
Verfassungen und
Gesetzen (z. B. dt.
Bundesländer und
Gemeindeordnungen; US-amerikanischer
Bundesstaaten) direktdemokratische Elemente (Volksbefragung, Volksentscheid bzw. Bürgerentscheid etc.) vorgesehen. Die d. D. der CHE zeichnet sich dadurch aus, dass neben den direktdemokratischen (Volksinitiative, Referendum) auch repräsentative Elemente (z. B.
Parlamente) existieren (deshalb auch halbdirekte Demokratie genannt). Grundgedanke dieser Mischform ist es, das Mehrheitsprinzip (der repräsentativen Demokratie) gegen eine wesentlich höhere Beteiligung von
Minderheiten am Entscheidungsprozess aufzugeben, d. h. das Prinzip umfassender
Verhandlungen, die Suche nach Kompromissen und den politischen Austausch zu stärken.
Siehe auch:
Demokratie
Entscheidung
Volksabstimmung (Volksbefragung/Volksbegehren)
Implementation
Behörde
Volkswille
Rätesystem
Schweiz (CHE)
Verfassung
Gesetz
Bundesland
Gemeinde
Bundesstaat
Parlament
Minderheit
Verhandlung
Mediation
Mehrheit
Repräsentative Demokratie
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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