Ehrenrechte, bürgerliche
Das aktive und passive
Wahlrecht sowie das
Recht, öffentliche
Ämter auszuüben.
Bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr geht das passive Wahlrecht verloren, die Amtsfähigkeit wird (für fünf Jahre) aufgehoben. Das aktive Wahlrecht kann unter besonderen Voraussetzungen aberkannt werden.
Siehe auch:
Wahlrecht
Recht
Amt
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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