Einigungsvertrag
Kurzbezeichnung für den am 31.8.1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der
Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geschlossenen und am 3.10.1990 in Kraft getretenen Vertrag zur Wiederherstellung der staatlichen Einheit DEUs. Er regelt a) den Beitritt der DDR zur BRD nach Art. 23 GG, b) benennt die fünf neuen
Bundesländer (
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Thüringen) und das Land
Berlin, c) bestimmt die Änderungen des
Grundgesetzes und regelt die
Finanzverfassung der neuen Länder, d) enthält die rechtlich und völkerrechtlich notwendigen Angleichungen, e) regelt den Übergang der öffentlichen
Verwaltungen, f) befasst sich mit den Opfern der SED-Herrschaft, g) behandelt die öffentlichen Schulden und das Vermögen und bestimmt die Privatisierung der
Volkseigenen Betriebe (VEB) in Ostdeutschland durch die
Treuhandanstalt, h) legt die Angleichung der Sozialgesetzgebung fest, i) befasst sich mit der
Anerkennung von Berufsabschlüssen sowie mit den Forschungs-, Rundfunk- und Kultureinrichtungen. Zum E. gehören ein Protokoll und drei Anlagen, die weitere Klärungen enthalten und Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen niederlegen.
Siehe auch:
Bundesrepublik Deutschland (DEU)
Deutsche Demokratische Republik (DDR)
Bundesland
Brandenburg (BB)
Mecklenburg-Vorpommern (MV)
Sachsen (SN)
Sachsen-Anhalt (ST)
Thüringen (TH)
Berlin (BE)
Grundgesetz (GG)
Finanzverfassung
Verwaltung
Volkseigener Betrieb (VEB)
Treuhandanstalt
Anerkennung
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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