Embargo
[span.: Beschlagnahme] E. bezeichnet eine in bestimmten Fällen völkerrechtlich zulässige (Zwangs-)Maßnahme eines
Staates oder mehrerer Staaten, um einen anderen Staat zu einer konkreten Handlung oder Unterlassung zu bewegen.
Das E. kann als (zeitweilige) Beschlagnahme (z. B. von Waren, Schiffen etc.), als Zurückhalten (z. B. fremden
Eigentums, fremder Staatsangehöriger) oder als Verbot von Importen und
Exporten bestimmter Waren (z. B. Rohstoffe) ausgeführt werden.
Siehe auch:
Staat
Eigentum
Export
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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