Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR (Sitz in Straßburg) wurde 1959 eingerichtet, um Verstöße der Unterzeichnerstaaten gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verhandeln. Er kann von Mitgliedsstaaten sowie von Einzelpersonen angerufen werden. Seine Urteile sind bindend. Der EGMR ist kein Organ der
Europäischen Union, sondern des
Europarates.
Siehe auch:
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Europäische Union (EU)
Europarat
Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR)
Europarecht
Menschenrechte
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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