Finanzverfassung
Sammelbezeichnung für alle Regelungen, die das öffentliche Finanzwesen eines
Staates betreffen. Dazu gehört insb. das
Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben
Steuern und andere
Abgaben zu erheben (Finanzhoheit); aber auch die Verteilung der Einnahmen und die Haushaltswirtschaft gehören dazu.
Die F. ist in DEU im
Grundgesetz in den Art. 104 a bis 108 GG festgelegt. Fasst man den Begriff weiter – einschließlich der Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft – zählen zur F. auch die Art. 109 bis 115 GG. Die F. regelt a) die zwischen Bund und Ländern geteilte Finanzhoheit sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden, b) die Verteilung der Ausgabenlasten, c) die Gesetzgebungskompetenz in Steuerangelegenheiten, d) die Steuererträge, e) die Zuständigkeiten der
Finanzverwaltung und
Finanzgerichtsbarkeit und f) die 2009 neu verankerte Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG/Art. 115 GG) für Bund und Länder.
Siehe auch:
Staat
Recht
Steuern
Abgaben
Grundgesetz (GG)
Gemeinde
Finanzverwaltung
Finanzgerichtsbarkeit
Finanzen, öffentliche
Haushalt
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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