Fraktion
[fractio = lat.: Bruch(teil)] F. bezeichnet eine Gruppe von
Abgeordneten, die sich freiwillig zusammenschließen, um ihre politischen Interessen und Ziele im Parlament gemeinsam zu verfolgen. Die F.-Mitglieder gehören i. d. R. der gleichen
Partei an, zumindest aber vertreten sie die gleiche politische
Überzeugung. Da die F. als Organe des
Parlaments einen besonderen Status genießen (bei der Besetzung von
Ämtern und
Ausschüssen, Zuweisung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeiten etc.), kommt ihnen hohe Bedeutung zu; die F.-Arbeit ist neben der Arbeit in den Ausschüssen die für die Abgeordneten wichtigste Tätigkeit. Die F. haben einen F.-Vorstand und sind in Arbeitsgruppen zu besonderen Themen gegliedert; eine zentrale
Funktion bei der Koordinierung der F.-Arbeit und bei der Meinungsbildung nehmen die F.-Sitzungen der Gesamt-F. ein. Um F.-Status zu erlangen, müssen sich nach der Geschäftsordnung des Dt.
Bundestages mindestens 5 % der Abgeordneten zusammenschließen; darüber hinaus können F.-Gemeinschaften gebildet werden (z. B. die der CDU/CSU im Dt. Bundestag).
Erreicht eine Gruppe von Abgeordneten die
5 %-Hürde nicht, kann sie den Status einer Gruppe erlangen (eingeschränkte Rechte, weniger finanzielle Zuweisungen).
Einzelne Abgeordnete (z. B. anderer Parteien) können von F. als Gast (Hospitant) aufgenommen werden und erwerben damit die Rechte eines Fraktionsmitgliedes.
Siehe auch:
Abgeordnete
Partei
Überzeugung
Parlament
Amt
Ausschuss
Funktion
Bundestag
Fünfprozentklausel
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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