Gesetz
Allg.: Festes Ordnungsprinzip, fester Zusammenhang zwischen Vorgängen und Dingen, z. B. in der Natur, der
Gesellschaft, der Wissenschaft, des Denkens (Natur-, Sitten-, mathematisches, logisches G.).
Rechtl.: G. bezeichnet eine verbindliche Vorschrift (Erlaubnis, Gebot, Verbot) darüber, wie sich die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft verhalten sollen. G. regeln damit das Zusammenleben in einer Gesellschaft, einem
Staat etc.
1) G. im formellen Sinne sind alle vom Gesetzgebungsorgan verfassungsgemäß verabschiedeten Rechtssätze. Es wird zwischen einfachen und verfassungsändernden G. (die eine bestimmte
Mehrheit erfordern) unterschieden und zwischen Bundes- und Landes-G.
2) G. im materiellen Sinne sind hoheitliche Anordnungen mit allgemein verbindlicher Wirkung, die sich a) generell an eine unbestimmte Anzahl von Personen wenden oder b) abstrakt eine unbestimmte Anzahl von Fällen regeln.
Es wird zwischen höherrangigen (z. B.
Verfassung) und rangniederen G. (z. B. förmliche G.), Rechtsverordnungen und
Satzungen unterschieden. Von Ausnahmen abgesehen (z. B. Haushaltsgesetz), sind formelle G. zumeist auch materielle G. Die G. sind für alle drei
Staatsgewalten verbindlich.
Siehe auch:
Gesellschaft
Staat
Mehrheit
Verfassung
Satzung
Staatsgewalt
Bundestag
Gesetzgebende Gewalt
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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