Gt. ist ein Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation staatlicher Gewalt mit dem Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern, die Ausübung politischer Herrschaft zu begrenzen und zu mäßigen und damit die bürgerlichen Freiheiten zu sichern.
Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt ( Legislative), der ausführenden Gewalt ( Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt ( Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen ( Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. Politisch-theoretisch wurde die Lehre von der Gt. von J. Locke (1690) und Montesquieu (1748) i. S. aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Ordnungs- und Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) von 1787/88 umgesetzt. Das Prinzip der Gt. ist in DEU in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.
Dem Prinzip der Gt. entspricht es, dass die voneinander unabhängigen Staatsorgane, um politisch wirksam handeln zu können, miteinander verschränkt werden müssen (d. h., die Exekutive braucht eine gesetzliche Grundlage, um ordnungsgemäß handeln zu können, die Legislative ist darauf angewiesen, dass z. B. durch Regierung und Verwaltung die Gesetze auch umgesetzt werden). In der politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen vom strikten Prinzip der Gt. oder sind Abweichungen durchaus vorgesehen (z. B. Verordnungen der Exekutive, Gesetzesinitiativen der Regierung). I. w. S. wird das Prinzip der Gt. auch durch territoriale Untergliederungen verwirklicht, insb. wenn sie mit einer entsprechenden Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsverteilung wie z. B. in föderalistischen Systemen verbunden ist ( Abb. »Gewaltenteilung in der Bundesrepublik«).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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