Hoheitsrechte
H. sind Befugnisse, die dem
Staat zur Ausübung seiner inneren
Souveränität (die durch
Verfassung und
Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen.
H. zum Erreichen der
Staatsziele und zur Ausübung der
Staatsgewalt sind v. a. die Rechtsetzungsbefugnis, die Polizeigewalt, die Finanzhoheit und die Gerichtsbarkeit. Nach Art. 24 Abs. 1 GG ist der Bund ermächtigt, durch Gesetze H. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (die
Europäische Union, die
NATO etc.).
Siehe auch:
Staat
Souveränität
Verfassung
Gesetz
Staatsziele
Staatsgewalt
Europäische Union (EU)
NATO (Nordatlantikpakt)
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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