Immunität
1) I. bezeichnet den Schutz, der Parlamentsabgeordneten vor Strafverfolgung gewährt wird. Die I. soll dazu beitragen, dass die Funktionsfähigkeit des
Parlamentes nicht beeinträchtigt wird; sie kann nur durch das Parlament selbst aufgehoben werden. Nach Art. 46 Abs. 2 GG sind hiervon nur Fälle ausgenommen, in denen
Abgeordnete unmittelbar beim Begehen einer Straftat (oder einen Tag später) festgenommen werden.
2) I. bezeichnet den besonderen Schutz diplomatischer Vertreter in dem Empfangsstaat.
Siehe auch:
Parlament
Abgeordnete
Bundestag
Diplomatie
Indemnität
Strafverfahren
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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