Innere Sicherheit
Allg.: I. S. bezeichnet staatliche Einrichtungen und Organe (
Polizei) sowie soziale Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und
Eigentum der
Bürger und
Bürgerinnen und zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung beitragen.
Pol.: I. S. ist ein Sammelbegriff für Einrichtungen und Organe, die auf verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Grundlage damit beauftragt sind, das staatliche
Gewaltmonopol, wenn nötig auch mit Zwangsmitteln, auszuüben. Die wichtigsten Organe der I. S. sind
Polizei und
Staatsanwaltschaft. Die Regelung der I. S. und die Befugnisse der Polizei fallen in DEU im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der
Bundesländer. Die Staatsanwaltschaft unterstützt und ergänzt die
rechtsprechende Gewalt und ist in DEU Teil der föderativ gegliederten
Rechtspflege. Übergreifend liegt dagegen die
Kompetenz zur Regelung der bundespolizeilichen Aufgaben der
Bundespolizei (BPOL) und des
Bundeskriminalamtes (BKA) beim Bund (Bundesministerium des Inneren). Zur Koordinierung der föderativ organisierten I. S. wurde seit 1954 die Innenministerkonferenz (IMK) eingerichtet.
Siehe auch:
Polizei
Eigentum
Bürgermeister/Bürgermeisterin
Bürger/Bürgertum
Öffentliche Ordnung
Gewaltmonopol
Staatsanwaltschaft
Bundesland
Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt
Rechtspflege
Kompetenz
Bundespolizei (BPOL)
Bundeskriminalamt (BKA)
Sicherheitspolitik
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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