Juristische Person
Eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die in ihrer Gesamtheit mit allgemeiner Rechtsfähigkeit ausgestattet (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) ist.
J. P. des Privatrechts sind z. B. eingetragene
Vereine (e. V.), Stiftungen, wirtschaftliche
Unternehmen als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder
Genossenschaften. J. P. des
öffentlichen Rechts sind z. B.
Gemeinden, Bund und Länder oder
Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten ARD und ZDF).
Siehe auch:
Verein
Unternehmen
Genossenschaft
Öffentliches Recht
Gemeinde
Anstalt des öffentlichen Rechts
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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