Parlamentarismus
1) P. bezeichnet eine Herrschaftsordnung, in deren Zentrum ein vom Volk gewähltes
Parlament (Volksvertretung) steht, das über wesentliche Zuständigkeiten im politischen Entscheidungsprozess verfügt, insb. a) für die Gesetzgebung zuständig ist (
gesetzgebende Gewalt), b) über Einnahmen und Ausgaben des
Staates gesetzlich verfügt (Budgetrecht) und c) die Auswahl und Kontrolle der
Regierung besorgt.
2) P. bezeichnet historisch eine Bewegung, die sich für die Durchsetzung der
Bürgerrechte und die Ausweitung der
Souveränität des Volks im Rahmen einer Volksvertretung gegenüber dem (absoluten oder feudalen) Herrscher einsetzte.
Siehe auch:
Parlament
Gesetzgebende Gewalt
Staat
Regierung
Bürgerrechte
Souveränität
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
zurueck
weiter