Polizei
P. bezeichnet die staatlichen
Behörden, deren Aufgabe es ist, Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, die
öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen und strafbare Handlungen ggf. unter Anwendung von Zwang zu verfolgen. Die P. ist bei diesen Aufgaben an
Recht und
Gesetz (bzw. an das pflichtgemäße Ermessen bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen) gebunden. Zu unterscheiden sind die Schutz- und Bereitschaftspolizei und die Kriminalpolizei. Nicht i. e. S. zur Polizei zählen allgemeine und spezielle Ordnungsbehörden, auch wenn sie teilweise noch den P.-begriff aufnehmen (z. B. Marktpolizei, Baupolizei).
Polizeiangelegenheiten sind nach dem
Grundgesetz in erster Linie Sache der
Bundesländer. Die Innenminister haben i. d. R. die Dienst- und die Fachaufsicht. Der Aufbau der allgemeinen Polizeibehörden ist zumeist mehrstufig (z. B. Innenministerium als Landespolizeibehörde, Polizeipräsidien oder -direktionen, in einzelnen Bundesländern noch der Landrat als Kreispolizeibehörde). Organe wie Bundeskriminalamt und
Bundespolizei (BPOL) (bis 2005: Bundesgrenzschutz) unterstehen dem Bundesinnenminister (»Polizei des Bundes«).
Siehe auch:
Behörde
Öffentliche Ordnung
Recht
Gesetz
Grundgesetz (GG)
Bundesland
Bundespolizei (BPOL)
Europol
Innere Sicherheit
Interpol
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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