Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt
[Judikative, Rechtsprechung] Der in modernen, gewaltenteiligen
Demokratien als Dritte Gewalt bezeichnete dritte Teil der
Staatsgewalt.
Die R. G. wird in DEU nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten
Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, konkrete Rechts- oder Streitfälle (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konflikte, Strafsachen) mit staatlicher
Autorität verbindlich zu entscheiden. In systematischer Hinsicht ist zwischen der außerordentlichen Gerichtsbarkeit und der
ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden.
Die außerordentliche Gerichtsbarkeit umfasst a) die Verfassungsgerichte, b) die Verwaltungsgerichte, c) die Finanzgerichte, d) die Arbeitsgerichte und e) die Sozialgerichte.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für a) Zivilsachen (bürgerliche, familienrechtliche Streitigkeiten), b) die freiwillige Gerichtsbarkeit, c) Strafsachen (Vergehen, Verbrechen, politische Delikte).
Das dt. Rechtssystem unterscheidet zwei staatliche Ebenen, die Gerichte der Länder und die des Bundes (Art. 92 GG). Damit die Rechtsprechung der einzelnen nebeneinanderstehenden Gerichtszweige nicht zu einer Zersplitterung führt, wurde nach Art. 95 Abs. 3 GG ein Gemeinsamer
Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eingerichtet.
Siehe auch:
Demokratie
Staatsgewalt
Richter/Richterin
Autorität
Gerichtsbarkeit, ordentliche
Senat
Arbeitsgerichtsbarkeit
Bundesgerichte
Finanzgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichte
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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