Regionalpolitik
1) R. bezeichnet alle politischen Maßnahmen, deren Ziel es ist, auf die regionale Entwicklung, den Städtebau und den Ausbau der
Infrastruktur so einzuwirken, dass ökonomischen, sozialen und ökologischen Veränderungen Rechnung getragen wird. In diesem Sinne ist es Aufgabe der R., die Regionalplanung konkret umzusetzen; sie ist insofern mit
Raumordnungspolitik gleichzusetzen.
2) R. bezeichnet (meistens) einen Teilbereich der Raumordnungspolitik, d. h. den Versuch, über politische, ökonomische und finanzielle Maßnahmen die wirtschaftliche Kraft einzelner Regionen positiv zu verändern, wobei R. regional- und/oder gesamtwirtschaftliche Ziele verfolgen kann. In DEU ist ein wesentliches Element der R. »die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet« (Art. 72 Abs. 2 GG), die zu einer erheblichen Verflechtung zwischen den Aktivitäten von Bund, Ländern und
Kommunen geführt hat. Eine weitere (zunehmend wichtigere) Ebene bildet die europäische R. (z. B. für die Regionalstrukturentwicklung in den neuen
Bundesländern).
Siehe auch:
Infrastruktur/Infrastrukturpolitik
Raumordnungspolitik
Kommune
Bundesland
Regionalismus
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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