Satzung
1) S. bezeichnet eine schriftlich abgefasste Vereinbarung darüber, nach welcher Ordnung und welchem Verfahren innerhalb eines Zusammenschlusses vorgegangen werden soll, welche Aufgaben er hat und wer den Zusammenschluss in welcher Art und Weise nach außen vertritt. Unterschieden wird zwischen a) privatrechtlichen S. (z. B. von eingetragenen
Vereinen, Aktiengesellschaften), die bestimmten gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen genügen müssen, um rechtsgültig zu sein, und b) öffentlich-rechtlichen S. (z. B. von
Gemeinden), die als Rechtsvorschriften einseitig zur Regelung der eigenen Angelegenheiten erlassen werden können. S. gelten i. d. R. nur für Mitglieder des Verbandes, haben jedoch teilweise auch territoriale Wirkungen (z. B. Gemeinde-S.).
2) S. bezeichnet die Geschäftsordnung des
Parlamentes bzw. die Verteilung der Zuständigkeiten in Organisationen, die nach dem
Kollegialprinzip geführt werden (Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts).
Siehe auch:
Verein
Gemeinde
Parlament
Kollegialprinzip
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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