Sozialstaat
S. bezeichnet einen demokratischen
Staat, der verfassungsgemäß nicht nur die
Grundrechte und persönlichen und wirtschaftlichen Freiheiten garantiert (
Rechtsstaat), sondern auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale Gegensätze und Spannungen (bis zu einem gewissen Maß) auszugleichen. Das S.-Prinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der
Gerechtigkeit an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt.
Siehe auch:
Staat
Grundrechte
Rechtsstaat
Gerechtigkeit
Verfassung
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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