S. ist ein Sammelbegriff für die von den öffentlichen Haushalten (Bund, Länder, Kommunen) aufgenommenen und noch nicht getilgten Anleihen, Darlehen und Kredite. Die Aufnahme von Schulden der öffentlichen Hand ist notwendig, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.
Die S. kann ggf. eine positive Wirkung haben, wenn z. B. der Staat Schulden aufnimmt, um eine konjunkturell bedingte Nachfrageschwäche der Unternehmen und privaten Haushalte zu kompensieren. Sie kann negative Wirkung haben, wenn z. B. aufgrund ausbleibender Tilgung oder immer neuer Kreditaufnahme die S. ständig wächst. Die öffentlichen Schulden werden in DEU von der (Bundes- oder Landes-)Schuldenverwaltung bzw. auf kommunaler Ebene durch den Kämmerer verwaltet. Die Höhe der Neuverschuldung ist im Grundgesetz (Schuldenbremse: Art. 109 Abs. 3 GG/Art. 115 GG) beschränkt. ( Abb. »Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts und beim nicht öffentlichen Bereich«)
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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