Stadt
S. bezeichnet (im Ggs. zu Land) ein geschlossenes Siedlungsgebiet mit hoher Bebauungsdichte und Bevölkerungszahl, einer entwickelten Sozialstruktur und Arbeitsteilung, das aufgrund seiner wirtschaftlichen, politischen und kulturellen (auch religiösen) Bedeutung eine gewisse Orientierungsfunktion für das Umland einnimmt.
Im Deutschland des 10.–12. Jh. (nach dem Niedergang der römischen Städte) als befestigte Marktorte und Sitz von Handel und Gewerbe entstanden, folgten mit der Loslösung von den Hoheitsrechten der sog. Stadtherren erste bürgerliche
Freiheiten. Im 13./14. Jh. entstanden mächtige Städtebünde (z. B. die Hanse). Während des
Absolutismus verloren Landstädte ihre Freiheiten; erst mit der Städteordnung des Freiherrn v. Stein (1808) wurde die
Selbstverwaltung der S. festgeschrieben.
Heute werden S. nach folgenden statistischen Kategorien geordnet: Landstädte = unter 5.000 Einwohner, Kleinstädte = 5.000–20.000 Einwohner, Mittelstädte = 20.000 bis 100.000 Einwohner, Großstädte = über 100.000 Einwohner. In DEU sind die Städte in sog.
kommunalen Spitzenverbänden organisiert, die die gemeinsamen
Interessen der
Kommunen politisch vertreten (Deutscher Städtetag, für kreisangehörige Städte: Deutscher Städtebund). Im dt. Föderalismus bilden die S. Berlin, Bremen und Hamburg und Teile ihres unmittelbaren Umlandes eigenständige
Bundesländer, sog. Stadtstaaten.
Siehe auch:
Freiheit
Absolutismus
Selbstverwaltung
Kommunale Spitzenverbände
Interessen
Kommune
Bundesland
Gemeinde
Kommunalpolitik
Kommunalverfassungen
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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