Überhangmandat
Bei den Wahlen zum Dt.
Bundestag können Ü. dadurch entstehen, dass eine
Partei in einem
Bundesland mehr Direktmandate (Erststimmen) erhält, als ihr aufgrund des erzielten Anteils an Zweitstimmen (Landesliste der Partei) zustehen. Da die gewonnenen Direktmandate erhalten bleiben, erhöht sich die Gesamtzahl der
Abgeordneten im Parlament. Aufgrund möglicher negativer Stimmengewichtung wurde diese Regelung durch das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin
Ausgleichsmandate eingeführt. Hierbei bleiben Ü. zwar weiterhin erhalten, werden aber durch weitere Sitze für die anderen Parteien ausgeglichen. Die Sitzverteilung soll das Ergebnis der Zweitstimmen korrekt abbilden. Bei der Bundestagswahl 2017 erhielten CDU/CSU 43 Ü. und SPD drei Ü., die anderen Parteien insgesamt 65 Ausgleichsmandate. Ähnliche Bestimmungen gibt es bei verschiedenen
Wahlen zu
Landtagen sowie Kommunalwahlen.
Siehe auch:
Bundestag
Partei
Bundesland
Abgeordnete
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Ausgleichsmandat
Wahlen
Landtag
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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