Verfassung
V. bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z. B. das GG). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen
Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens (z. B. des
Staates) fest, regelt das Verhältnis und die
Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und)
Grundrechte der
Bürger und Bürgerinnen. Aufgrund der Vorrangstellung der V. sind ihre Änderung und Ergänzung erschwert bzw. unzulässig.
So dürfen bspw. der in Art. 1 GG festgelegte zentrale Grundsatz des Schutzes der
Menschenwürde sowie die unmittelbare Wirkung der Grundrechte nicht geändert werden. Ebenso darf die in Art. 20 GG festgelegte Grundstruktur DEUs nicht geändert werden; dazu zählen: a) die bundesstaatliche (föderalistische) Ordnung (
Föderalismus), b)
Demokratie und c)
Gewaltenteilung, d) der
Sozialstaat, e) die
Volkssouveränität und f) das Widerstandsrecht.
Zulässige Grundgesetzänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit, d. h. eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG).
Beim
Bundesverfassungsgericht kann
Verfassungsbeschwerde erheben, wer seine Grundrechte durch
Gesetze,
Rechtsprechung oder konkrete Handlungen der
Exekutive verletzt sieht.
Siehe auch:
Recht
Staat
Kompetenz
Grundrechte
Bürgermeister/Bürgermeisterin
Menschenwürde
Föderalismus
Demokratie
Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung
Sozialstaat
Volkssouveränität
Zweidrittelmehrheit
Bundestag
Bundesrat
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Verfassungsbeschwerde
Gesetz
Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt
Exekutive
Menschenrechte
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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