Verordnung
1) V. bezeichnet eine Rechtsnorm, die (im Gegensatz zu
Gesetzen) von der
Exekutive etabliert wird (
Regierungen,
Ministerien, Verwaltungsbehörden). V. werden zur Durchführung oder Ergänzung bestehender Gesetze erlassen, dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen (Gesetzesvorrang) und sind (im Gegensatz zu Anordnungen) allgemein verbindlich.
2) Eine V. [engl.: regulation] ist in der
Europäischen Union ein Rechtsakt, der allgemeine Geltung besitzt und verbindlich und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat gilt (ugs. auch das »Europäische Gesetz« genannt).
Siehe auch:
Gesetz
Exekutive
Regierung
Ministerium
Europäische Union (EU)
Europarecht
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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