Veto
[lat.] V. bezeichnet das
Recht einzelner staatlicher Organe oder
Institutionen, einen Beschluss bzw. dessen Wirksamwerden durch Einspruch zu verhindern. Ein absolutes V. lässt einen Beschluss endgültig unwirksam werden; ein suspensives V. hat (für eine bestimmte Frist) aufschiebende Wirkung. Als Teil der
Legislative hat der Dt.
Bundesrat z. B. bei
Zustimmungsgesetzen ein absolutes, bei
Einspruchsgesetzen ein suspensives V.-Recht.
Siehe auch:
Recht
Institution
Legislative
Bundesrat
Zustimmungsgesetz
Einspruchsgesetz
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
zurueck
weiter