Völkerrecht
V. ist ein Sammelbegriff für alle Rechtsnormen, die das Verhältnis der (unabhängigen)
Staaten untereinander und die Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten und den
internationalen Organisationen regeln. Im Gegensatz zum Recht kann das V. nicht von einer zentralen Gewalt durchgesetzt werden, sondern ist von der
Anerkennung der jeweiligen Staaten abhängig. V. entsteht durch
Verträge (
Abkommen, Konventionen, Pakte etc.), die sich mit der Anerkennung fremder
Staatsgebiete, Beschränkung kriegerischer Handlungen, dem diplomatischen Austausch und Verkehr, der Schlichtung von Streitigkeiten, Fragen des internationalen Handels etc. beschäftigen. Von zentraler Bedeutung sind die
Verfassung der
Vereinten Nationen (UN-Charta) von 1945, die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen sowie die Konventionen und Abkommen des
Europarates.
Siehe auch:
Staat
Internationale Organisationen
Anerkennung
Vertrag
Abkommen
Staatsgebiet
Verfassung
Vereinte Nationen (UN)
Europarat
Europarecht
Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)
Schiedsgerichtsbarkeit
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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