Einstellung: Die wichtigsten Einstellungsvorschriften im Strafprozess
im Strafprozessrecht die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Urteil. Im Ermittlungsverfahren erfolgt eine E. durch die Staatsanwaltschaft, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, d. h., wenn keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht; von der E. ist ggf. der Antragsteller oder Anzeigende unter Angabe der Gründe und i. d. R. auch der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen (§§ 170 Abs. 2, 171 StPO). In einer Reihe von Sonderfällen kann trotz hinreichenden Tatverdachts das Verfahren (meist im Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Gericht) eingestellt werden. Möglich ist die E. des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft u.a., wenn
das Verschulden des Beschuldigten und der angerichtete Schaden gering sind (§ 153 StPO, Absehen von der Strafverfolgung ),
der Beschuldigte Auflagen und Weisungen (insbesondere zur Wiedergutmachung des Schadens, zur Zahlung einer Geldbuße oder um Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen) erfüllt und dies geeignet erscheint, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen (§ 153 a StPO, Absehen von der Anklageerhebung ),
die Straftat neben einer bereits erfolgten Verurteilung oder im Hinblick auf eine bereits angeklagte Tat nicht ins Gewicht fällt (§§ 154, 154 a StPO).
Seit 1999 ist ferner über §§ 155 a, b StPO die Möglichkeit der E. nach Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs geschaffen worden (§ 153 a Abs. 1 Nr. 5 StPO). In der strafrechtlichen Praxis bedeutsame Einstellungstatbestände finden sich auch im Betäubungsmittelgesetz (§ 31 a, geringe Mengen zum Eigenverbrauch; § 31, Hilfe bei der Tataufklärung). Das Verfahren kann jederzeit in jedem Verfahrensstadium eingestellt werden.
Bei den Einstellungsregelungen handelt es sich um Ausnahmen von dem bei hinreichendem Tatverdacht grundsätzlich geltenden Anklagezwang (§ 152 Abs. 2 StPO; Durchbrechung des Legalitätsprinzips zugunsten des Opportunitätsprinzips).
Im Zivilprozessrecht ist im Zwangsvollstreckungsverfahren zum Schutz des Schuldners in bestimmten Fällen die einstweilige Einstellung , d. h. ein (zunächst) vorläufiger Aufschub der Vollstreckung, zulässig. Sie kann sich auf die gesamte Zwangsvollstreckung oder auf einzelne Vollstreckungsmaßregeln erstrecken. Die Einstellung erfordert i. d. R. einen Antrag des Betroffenen, z. B. im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der Erhebung von Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel oder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Erinnerung). Eine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht kann ferner auf Antrag des Schuldners erfolgen, wenn die Zwangsvollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine sittenwidrige Härte bedeutet (§ 765 a ZPO). Die Einstellung erfolgt stets durch das Vollstreckungsorgan, meist aufgrund einer sie anordnenden gerichtlichen Entscheidung (§ 775 ZPO).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Einstellung: Die wichtigsten Einstellungsvorschriften im Strafprozess
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