Exekutive
die dritte unabhängige staatliche Gewalt nach dem Prinzip der
Gewaltenteilung. Neben Legislative und Judikative bildet die E. die vollziehende Gewalt, die mit der Ausführung von der Legislative beschlossener Gesetze beauftragt ist. Zur E. zählen die Regierung sowie die öffentliche Verwaltung. Durch Rechtsverordnungen und Erlasse kann die E. Gesetzesableitungen verfügen, die stets eine Unterordnung unter die von der Legislative beschlossenen Gesetze darstellen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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