Eingriffsverwaltung
Bezeichnung für die Bereiche der staatlichen Exekutive, die durch Gebote oder Verbote oder durch die Festlegung von Pflichten und Beschränkungen in Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen (z. B. im Polizeirecht), im Unterschied zur Leistungsverwaltung (z. B. im Sozialhilferecht). Die E. bedarf nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets einer die Belastung rechtfertigenden Ermächtigung durch ein Gesetz (
Gesetzesvorbehalt).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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