Eintragungsbewilligung
die Bewilligung einer Grundbucheintragung, die derjenige abgibt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist; ob die Eintragung vorgenommen werden kann, hängt u. a. davon ab, ob der Rechtsvorgang
eintragungsfähig ist. Eintragungsfähig sind gesetzlich anerkannte Tatsachen (z. B. Einreden gegen eine Hypothek), Grundstücksrechte, Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs u. Ä.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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