Ermächtigung
die nicht gesetzlich geregelte, jedoch aus § 185 BGB abgeleitete und weitgehend anerkannte Erteilung der Befugnis, im eigenen Namen über ein fremdes Recht zu verfügen. Sie unterscheidet sich von der
Vollmacht (Stellvertretung) dadurch, dass der Ermächtigte nicht im fremden, sondern im eigenen Namen handelt. Wichtigster Fall einer Ermächtigung ist die
Einzugsermächtigung. – Im Prozessrecht wird die E., über ein fremdes Recht einen Prozess im eigenen Namen zu führen, als
Prozessstandschaft bezeichnet. – Im öffentlichen Recht wird unter Ermächtigung die gesetzliche Grundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) verstanden.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
zurueck
weiter