Erziehungshilfe
Bezeichnung für Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII, auf die ein Personensorgeberechtigter (dem die elterliche Sorge zusteht) Anspruch hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Erziehungshilfe umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Einzelne Arten der Erziehungshilfe nach §§ 28–35 SGB VIII sind:
- Erziehungsberatung durch Beratungsstellen und -dienste für Kinder, Jugendliche und die Personensorgeberechtigten zur Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme,
- soziale Gruppenarbeit mit älteren Kindern und Jugendlichen zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen,
- Einsatz eines Erziehungsbeistands oder Betreuungshelfers für das Kind oder den Jugendlichen zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen,
- sozialpädagogische Familienhilfe durch Betreuung und Begleitung der Familien in ihren Erziehungsaufgaben,
- Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe eines Heimes (auch in geeigneten Formen der Familienpflege möglich), um die Entwicklung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe zu unterstützen und den Verbleib in der Familie zu sichern,
- Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie,
- Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, um die Rückkehr in die Familie zu versuchen, die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten und auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten,
- sozialpädagogische Einzelbetreuung für Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer verantwortungsvollen Lebensführung bedürfen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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