Inhaberpapier
Wertpapier, bei dem das im Papier verbriefte Recht von jedem Inhaber ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung geltend gemacht werden kann, im Gegensatz zum Order- und zum Rektapapier, in denen der Berechtigte namentlich angeführt wird. Der Aussteller des I. wird durch Leistung an den Inhaber ohne Prüfung der Berechtigung frei. Das I. wird formfrei übertragen. I. sind z. B. Pfandbriefe, Obligationen, Inhaberaktien, Lotterielose.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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