Konzession
im Verwaltungsrecht die personen- und/oder sachbezogene behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines nicht völlig erlaubnisfreien Gewerbes. Die Bezeichnung K. wird von der Gewerbeordnung nur noch im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30) verwendet. Umgangssprachlich hat sie sich jedoch besonders für die Erlaubnis zum Betrieb von
Gaststätten erhalten. Unter K. wird auch die Verleihung eines Rechts an einer öffentlichen Sache durch Konzessionsverträge verstanden.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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