Rechtsschein
der durch bestimmte Tatsachen erweckte bloße äußere Anschein eines (nicht bestehenden) Rechts. In einer Reihe von Fällen muss sich derjenige, der in zurechenbarer Weise einen Rechtsscheintatbestand geschaffen hat, von einem darauf vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als entspreche der Rechtsschein der wahren Rechtslage. (
guter Glaube,
Scheingeschäft)
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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