Rechtsverhältnis
die sich aus einem bestimmten Lebenssachverhalt ergebende rechtliche Beziehung zwischen Personen untereinander oder zwischen einer Person und einem Gegenstand, z. B. Schuldverhältnis, Beamtenverhältnis. Kein Rechtsverhältnis bilden, auch wenn sie rechtserheblich sein sollten, bloße Tatsachen (z. B. Unwahrheit einer Behauptung) oder abstrakte Rechtsfragen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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