Rückwirkungsverbot
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf der Gesetzgeber Taten nicht rückwirkend unter Strafe stellen oder die Strafen rückwirkend verschärfen. § 2 StGB hat diese Forderung für das StGB umgesetzt.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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