Untätigkeitsklage
Unterart der verwaltungsprozessualen
Verpflichtungsklage mit dem Ziel, dass die Behörde binnen angemessener Frist über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes entscheidet. Die U. ist frühestens drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs bzw. der Stellung des Antrags auf Erlass des Verwaltungsakts möglich (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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