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Amtsgericht (AG) | bpb.de

Amtsgericht (AG)

Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche) der ersten Instanz (Interner Link: Instanzenzug). Interner Link: Zuständigkeit in Interner Link: Zivilverfahren bis zu einem Streitwert von 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie für weitere Verfahren nach dem Katalog in § 23 Nr. 2 GVG. Weiterhin u. a. zuständig im Interner Link: Familienrecht (§ 23a GVG) und im Interner Link: Strafrecht, wenn nicht die Zuständigkeit des Interner Link: Landgerichts besteht (§ 24 GVG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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