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Annahmeverzug | bpb.de

Annahmeverzug

Liegt vor, wenn der Interner Link: Gläubiger die ihm geschuldete, richtig angebotene Leistung nicht annimmt. Vorschriften zum Schutz des Interner Link: Schuldners in diesem Falle finden sich in §§ 293 ff. BGB. Insbesondere geht die Interner Link: Gefahrtragung auf den Gläubiger über. Siehe auch Verzug

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Lexikoneintrag

Schuldner

Bezeichnung für denjenigen, der einem Gläubiger noch eine Leistung zu erbringen hat.

Lexikon der Wirtschaft

Gläubiger

jemand, der berechtigt ist, von einem andern (dem Schuldner) eine Leistung zu fordern.