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Anzeigepflicht (Baurecht) | bpb.de

Anzeigepflicht (Baurecht)

Die Landesbauordnungen (Interner Link: Landesbauordnung (LBauO)) sehen vor, dass bestimmte bauliche Anlagen (Interner Link: Anlage, bauliche) keiner Interner Link: Baugenehmigung bedürfen und der Interner Link: Behörde nur angezeigt werden müssen. Die Baubehörde kann dann die eingereichten Unterlagen prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Ihr Schweigen gilt für den Antragsteller als Einverständnis. Dieses Institut ist eingeführt worden, um die Verfahren zu beschleunigen und die Behörden zu entlasten. Welche baulichen Anlagen anzeigepflichtig sind, regeln die Landesbauordnungen der Interner Link: Bundesländer unterschiedlich.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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